• Corona-Schutzmaßnahmen richten sich künftig an der Zahl der Menschen aus, die wegen ihrer Infektion ins Krankenhaus kommen
  • Bei 2G-Option für private Publikumseinrichtungen entfallen weitere Maßnahmen wie Abstandsgebote etc.
  • Grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr im Schulunterricht

Die Vorsitzende der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag, Ines Claus, zur neu beschlossenen Corona-Verordnung des Landes Hessen:

„Die schwarz-grüne Landesregierung hat die auslaufende Corona-Schutzverordnung neu gefasst. Wichtigste Änderung ist, dass sich künftig die Schutzmaßnahmen vor allem nach der Zahl der Menschen bemessen, die wegen ihrer Infektion ins Krankenhaus kommen – die Hospitalisierungsrate löst die bisherige 7-Tage-Inzidenz als Pandemie-Maßstab ab.

Vor allem in der Statistik der Corona-Fälle der letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die 7-Tage-Inzidenz seit der 3. Welle im Frühjahr dieses Jahres weniger Aussagekraft hat als noch in der 2. Welle. Dass sich der Inzidenzwert als Maßstab überholt hat, liegt am Impffortschritt. Steigt die Inzidenz stark an, führt das nicht zwingend zu schweren Verläufen im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung so wie das vor der Impfung der Fall gewesen war.

Die Zahlen zeigen deswegen eindrucksvoll, wie wirksam die Corona-Schutzimpfung ist. Ein Großteil der Bevölkerung hat sich bereits impfen lassen und damit erfolgreich zur Bekämpfung des weltweit grassierenden Virus beigetragen. Zwar können sich Geimpfte immer noch infizieren, sie erkranken aber nur noch selten schwer – und leiden somit auch seltener an Long Covid. Es infizieren sich überwiegend Ungeimpfte. Und wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch seine ungeimpften Kinder und Enkel sowie die Gemeinschaft insgesamt.

Aktuell liegt die Hospitalisierungsrate bei rund 2,5. Wird der Grenzwert von 8 überstritten oder werden mehr als 200 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt, ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

In Hessen gilt künftig auch eine 2G-Option für alle privaten Publikumseinrichtungen. Friseure, Restaurants, Kinos und andere Dienstleister und Einrichtungen können spezielle Angebote für Geimpfte und Genesene machen, bei denen dann viele bislang geltenden Corona-Regeln wegfallen. Das gilt für Abstandsgebote, die Maskenpflicht in Innenräumen oder auch Kapazitätsgrenzen. Der Zugang ist dann nur für Personen möglich, die einen Impf- oder Genesenen-Nachweis mitbringen und sich ausweisen.

An den Schulen in Hessen wird die Maskenpflicht am Sitzplatz im Schulunterricht, im Freien oder im Sportunterricht für Schüler und Lehrer grundsätzlich ausgesetzt. Bei einem Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse gilt sie allerdings erneut. Die Maskenpflicht für die ersten zwei Schulwochen nach den Ferien wurde verfügt, um Ansteckungen durch Reiserückkehrer aus Risikogebieten möglichst einzudämmen. Für die Schülerinnen und Schüler ist es eine große Erleichterung, wenn sie im Unterricht keine Maske mehr tragen müssen.

Die Anpassung der Verordnung ist folgerichtig, um eine Überlastung des Gesundheitssystems frühzeitig zu verhindern. Mit fortschreitendem Impffortschritt entwickelt sich die Pandemie immer mehr zur einer Infektionskrankheit der Ungeimpften. Schlussendlich können sich fast alle Bürgerinnen und Bürger mit einer einfachen Impfung schützen. Ausreichend Impfstoff ist vorrätig, weshalb die kostenlosen Corona-Tests für alle, die sich impfen lassen können, am 11. Oktober enden. Einmal mehr sind wir alle gefragt. Wer sich gegen Corona impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst, sondern die gesamte Gesellschaft.“

Weitergehende Informationen zu den Beschlüssen unter www.corona.hessen.de.

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